Allgemeine Geschätsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Extraplan GmbH (im Folgenden: „Agentur“) und ihren gewerblichen Auftraggebern. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, sofern die Agentur ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.

  2. Vertragsgegenstand
    1. Die Agentur erbringt kreative, gestalterische, konzeptionelle, planerische und baubegleitende Leistungen. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, umfasst sind:
      • Szenografie, Ausstellungs- und Raumkonzepte
      • Ausstellungsarchitektur, Objektbau und Bauleitung
      • Digitale Medien, Websites, Apps und interaktive Anwendungen
      • Begleitende Publikationen wie Kataloge, Bücher und Marketingmaterialien
      • Workshops, Events und Besucherführungskonzepte
    2. Die konkreten Leistungen für das jeweilige Projekt ergeben sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Es werden ausschließlich ausdrücklich beauftragte Leistungen geschuldet.
    3. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder der Leistungsbeschreibung genannt sind, bedürfen einer gesonderten Vergütung.

  3. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote der Agentur sind 30 Tage gültig, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
    2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
    3. Konzept- und Entwurfsleistungen gelten stets als eigenständige, vergütungspflichtige Leistungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Projekt nicht weitergeführt wird oder keine weitere Beauftragung erfolgt.

  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich tatsächlich angefallener Auslagen und Spesen sowie Reise- und Transportkosten.
    2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
    3. Bei Zahlungsverzug gelten 9 % Verzugszinsen per anno sowie angemessene Mahnspesen als vereinbart. Zudem hat die Agentur bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher Leistungen einschließlich Arbeitsergebnissen, digitalen Daten, Dateien sowie Produktion-, Druck- oder sonstigen Freigaben.
    4. Jegliche Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Arbeitsergebnissen werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen der Agentur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis eingeräumt, wobei die Nutzungsrechte nicht exklusiv eingeräumt werden, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.
    5. Bei Projektlaufzeiten von mehr als drei Monaten oder bei nach Vertragsabschluss eintretenden erheblichen Kostenänderungen, insbesondere bei externen Leistungen, Reise- und Transportkosten, Energie- sowie Druck- oder Materialkosten, ist die Agentur berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Als Berechnungsgrundlage kann die Agentur nach ihrer Wahl den Verbraucherpreisindex (VPI) oder einen einschlägigern branchenspezifischern Index heranziehen.

  5. Ausführung des Vertrages
    1. Die Ausführung der geplanten Leistung durch Professionisten erfolgt gemäß den im jeweiligen Angebot definierten Zuständigkeiten. 
    2. Erfolgt die Beauftragung von Professionisten durch den Auftraggeber, trägt dieser die Verantwortung für deren Auswahl und Beauftragung. Die Agentur haftet nicht für etwaige Mängel, Verzögerungen oder Schäden, die aus solchen Fremdleistungen entstehen. Dies gilt auch wenn die Arbeit der Professionisten auf Grundlage von Planungsunterlagen der Agentur erfolgt. 
    3. Erfolgt die Beauftragung der Professionisten durch die Agentur, beschränkt sich die Verantwortung der Agentur auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser. Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig –  ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat kein Direktions- und Weisungsrecht gegenüber den von der Agentur beauftragten Professionisten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
    4. Die Agentur ist berechtigt, zur Ausführung der geplanten Leistung erforderliche Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers sowie Subunternehmer zur Leistungserbringung heranzuziehen. 

  6. Leistungsänderungen und Mehraufwand
    1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen schriftlicher Beauftragung und sind gesondert zu vergüten (Change Order).
    2. Zusätzliche Feedbackschleifen, geänderte Rahmenbedingungen, behördliche oder venuebedingte Auflagen sowie Verzögerungen durch Dritte gelten als Mehraufwand.
    3. Der Mehraufwand wird nach den vereinbarten Stundensätzen oder gemäß Angebot abgerechnet. Die Fristen verlängern sich in solch einem Fall angemessen. 

  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen, Exponate, Zugänge, Entscheidungen, Materialien und Freigaben rechtzeitig bereitzustellen. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche dieser Inhalte frei von Rechten Dritter sind, und hält die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos, einschließlich sämtlicher angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
    2. Der Auftraggeber ist verantwortlich für behördliche Genehmigungen, Abnahmen, Prüfstatistiken, Brandschutzkonzepten, Venue-/Messe-Richtlinie und  Sicherheitsauflagen. Er verpflichtet sich zu deren Einhaltung, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
    3. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen die Agentur zu angemessener Fristverlängerung und Vergütung des Mehraufwands. Den Auftraggeber trifft die Beweislast, dass der Mehraufwand oder die Verzögerung nicht durch ihn entstanden ist.

  8. Nutzungsrechte
    1. Nach vollständiger Zahlung räumt die Agentur ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich definierten Zweck, Ort, Umfang und Zeitraum ein. 
    2. Sämtliche Urheberrechte an Konzepten, Entwürfen, Vorstudien, Skizzen, Plänen, Texten, Grafiken, digitalen Inhalten und Gestaltungsprinzipien verbleiben bei der Agentur.
    3. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte (einschließlich bauausführender Unternehmen, Architekt:innen, Grafiker:innen oder sonstiger Dienstleister), ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig und gesondert zu vergüten.
    4. Soweit die Agentur im Projekt Open-Source-Bausteine oder KI-basierte Werkzeuge nutzt (z. B. zur Ideenfindung, Konzeption oder Prototypisierung), geschieht dies ausschließlich im Rahmen der jeweils gültigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Die endgültigen Arbeitsergebnisse werden so erstellt, dass sie keine Lizenzverletzungen enthalten und vom Auftraggeber wie vereinbart genutzt werden können. Werden vom Auftraggeber selbst KI-generierte oder Open-Source-Inhalte bereitgestellt, ist dieser dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Rechte vorliegen sowie keine geschützten Inhalte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer diesbezüglich klag- und schadlos, einschließlich sämtlicher angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
  1. Namensnennung und Werbezwecke
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei Veröffentlichungen der im Rahmen des Projekts erstellten Werke – inkl. Ausstellungen, Presseunterlagen, Websites, Social Media, Publikationen und Dokumentationen – in branchenüblicher und angemessener Form als verantwortliche Gestaltungsinstanz zu nennen.
    2. Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts entstandenen Werke – einschließlich Konzepten, Entwürfen, Fotografien, Renderings, Plänen, Texten und dokumentierten Abläufen – unentgeltlich für eigene Präsentations- und Werbezwecke zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Darstellung auf der eigenen Website, in Social Media, Vorträgen, Ausschreibungen, Pitchunterlagen sowie in Print- und Digitalpublikationen. 
    3. Vertrauliche Inhalte, Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie embargopflichtige Informationen werden von der Agentur im Rahmen dieser Nutzung nicht veröffentlicht, sofern der Auftraggeber schriftlich diese als vertraulich kennzeichnet. 

  2. Verzögerungspauschale
    1. Ruhen Projekte aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, verzögert sich die Leistungserbringung oder werden Entscheidungen nicht fristgerecht getroffen, kann die Agentur eine monatliche Verzögerungspauschale von 4 % des Auftragsvolumens pro angefangenes Monat in Rechnung stellen.
    2. Etwaiger zusätzlicher Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

  3. Projektunterbrechung und Rücktritt
    1. Ruht ein Projekt länger als 3 Monate aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind und nicht im Einflussbereich der Agentur liegen, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder zurückzutreten. Gleiches gilt bei wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber.
    2. Im Fall der vorzeitigen Beendigung sind sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen sowie bereits begonnene oder beauftragte Leistungen vom Auftraggeber vollständig zu vergüten. Bereits geplante Leistungen gelten anteilig als erbracht, soweit sie zur ordnungsgemäßen Projektdurchführung erforderlich waren.
    3. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 

  4. Termine und Lieferfristen
    1. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich fix zugesagt wurden.
    2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Liefer- oder Materialienengpässen, Krankheit, behördlichen Anordnungen oder fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen die Agentur zu angemessener Fristverlängerung und Vergütung des Mehraufwands.

  5. Abnahme
    1. Leistungen der Agentur gelten als abgenommen, sobald sie vom Auftraggeber genutzt oder veröffentlicht werden.
    2. Geringfügige Mängel, die den Zweck der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  6. Gewährleistung und Haftung
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Planungs- und Entwurfsleistungen 6 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Für Liefer- und Herstellungsleistungen beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, wobei Mängel bei Liefer- und Herstellungsleistungen bereits bei Lieferung oder Übergabe als entdeckbar gelten.
    3. Die Gewährleistung umfasst ausschließlich Mängel, die bereits bei Abnahme bestanden haben, und bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen sind hiervon nicht eingeschlossen.
    4. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder bei verspäteter Mängelanzeige entfallen Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzleistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
    5. Für Leistungen oder Objekte, die nach Abnahme ohne Verschulden der Agentur beschädigt werden, besteht keine Verpflichtung zur kostenlosen Nachbesserung oder Ersatzleistung. Auf Wunsch des Auftraggebers können Reparaturen oder Ersatzleistungen auf Grundlage eines gesonderten Servicevertrags erbracht werden, der insbesondere Umfang, Preis und Leistungsfristen regelt. Ein allfälliges Verschulden der Agentur ist vom Auftraggeber nachzuweisen.

  7. Haftungsbeschränkung
    1. Die Agentur haftet ausschließlich für Schäden, die durch krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind.
    2. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, mittelbare Schäden oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
    3. Die Haftung ist – ausgenommen Personenschäden und Schäden, die durch Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit entstanden sind – auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt.

  8. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle gelieferten Entwürfe, Pläne, Modelle, Dateien, Renderings und Dokumente Eigentum der Agentur.

  9. Datenschutz
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der separaten Datenschutzerklärung der Agentur.

  10. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (Salvatorische Klausel)
    3. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Es gilt österreichisches Recht.